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Feststellung des Wahlergebnisses

1) Im regulären Wahlverfahren:
Der Wahlvorstand zählt die Stimmen öffentlich aus, damit die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, bei der Auszählung anwesend zu sein. Die Auszählung der Stimmen muss unmittelbar nach Abschluss der Wahl stattfinden, dies kann aber durchaus auch am nächsten Arbeitstag sein. Der Wahlvorstand prüft, ob die abgegebenen Stimmen gültig sind und stellt das Wahlergebnis fest. Die gewählten Betriebsräte sind sofort zu benachrichtigen. Sie haben eine Frist von drei Arbeitstagen, um zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sobald die Namen der endgültig gewählten Betriebsratsmitglieder fest stehen, hat sie der Wahlvorstand durch Aushang bekannt zu geben. Die Betriebsratswahl ist beendet.

2) Im vereinfachten Wahlverfahren:
Auch in diesem Verfahren zählt der Wahlvorstand die Stimmen unmittelbar nach der Wahl aus und gibt das Ergebnis nach den Vorgaben des regulären Wahlverfahrens bekannt.
Sind an diesem Verfahren allerdings Briefwähler beteiligt, so werden die Unterlagen oft erst nach der zweiten Betriebsversammlung zurück geschickt. In diesem Fall muss die Wahlurne nach der Wahl versiegelt und aufbewahrt werden bis zum Tag der öffentlichen Stimmauszählung, wenn alle Briefwahlstimmen eingegangen sind. Es wird vorgeschlagen, dafür eine Frist von vier Werktagen nach der Wahlversammlung zur Verfügung zu stellen. Diese Frist orientiert sich an den durchschnittlichen Postlaufzeiten innerhalb Deutschlands.
Mit der Auszählung der Stimmen und der Bekanntgabe des Ergebnisses ist auch hier die Wahl beendet.


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